Haft nach ausländerfeindlicher Attacke
Gegen einen 28-jährigen Mann aus Schwerin wurde wegen des dringenden Verdachts der Volksverhetzung sowie der gefährlichen Körperverletzung Haftantrag beim Amtsgericht Schwerin gestellt, teilte die Staatsanwaltschaft am Mittwoch mit. Das Amtsgericht habe dem Antrag entsprochen.
Dem unter Bewährung stehenden Beschuldigten wird vorgeworfen, am vergangenen Freitag gegen 20.30 Uhr in der Straßenbahn „ein Pärchen offenbar afrikanischer Abstammung lediglich wegen ihrer Abstammung in einer Art und Weise beschimpft zu haben, die geeignet erscheint, den öffentlichen Frieden zu stören“, heißt es in der Mitteilung. Im Anschluss soll der Beschuldigte sowie ein noch unbekannter Begleiter einen aus Somalia stammenden Mann, der an der Haltestelle Keplerstraße die Straßenbahn verließ, ohne Grund angegriffen haben. Dabei soll der Begleiter ihn gegen eine Laterne gestoßen haben. Als der Mann wieder hochkam, soll der Beschuldigte ihm mit der Faust ins Gesicht und ihm mit einer Glasflasche gezielt gegen die Schläfe geschlagen haben. Der Somalier musste mit Platzwunden im Gesicht und einer Fraktur ins Krankenhaus gebracht werden.
Nachdem der Beschuldigte nach erfolgter Festnahme zunächst aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde, ergab „eine Prüfung des schriftlichen Vorganges die Notwendigkeit der Beantragung freiheitsentziehender Maßnahmen, um der bestehenden Fluchtgefahr entgegen zu wirken.“ Der Beschuldigte hat sich mittlerweile gestellt und befindet sich in Haft.
Der Beschuldigte steht unter Bewährung, war zum Zeitpunkt der Tat stark alkoholisiert, das Opfer erlitt eine Fraktur und Platzwunden im Gesicht - und trotzdem wurde der Tatverdächtige nach drei Stunden wieder laufengelassen. Mitten in der Nacht. Die Frage hierzu hat die Staatsanwaltschaft auch am Mittwoch nicht beantwortet.
Ergänzung: Die Staatsanwaltschaft hat sich um 13.30 Uhr per Mail bei uns gemeldet. Die Antwort auf die oben genannte Frage lautet: „Die Bereitschaftsstaatsanwältin wurde über den Vorfall telefonisch in Kenntnis gesetzt. Sie vermochte nach den ihr bekannten Informationen keine Haftgründe zu erkennen.“