Zwei Eilanträge, zwei Ablehnungen
Nach Ansicht der zuständigen 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin konnte sie nicht aufzeigen, „dass sie durch die Abrissarbeiten in den ihr als einzelne Stadtvertreterin zustehenden Rechten verletzt ist“, so eine Sprecherin des Gerichts. Auf die geltend gemachten Unterrichtungspflichten der Oberbürgermeisterin gegenüber der Stadtvertretung könne sich lediglich die Stadtvertretung als Ganzes berufen.
Das bedeutet: Die Vorbereitungen für den Abriss gehen wie geplant weiter.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Greifswald zu entscheiden hätte.
Ende vergangener Woche hatte ein Architekt bereits einen Eilantrag gestellt. Auch diesen hatte das Gericht abgelehnt.